Getunte E-Bikes gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge

ZIV und Zukunft Fahrrad fordern Kontrollen gegen Tuning-Kits. Was das Gesetz sagt: Wer die Grenzen des Pedelecs überschreitet, fährt ein Kraftfahrzeug.

25 km/hMotorhilfe darüber macht es zum Kfz

Das Wichtigste in Kürze

  • ZIV und Zukunft Fahrrad haben laut gemeinsamer Mitteilung vom 30.09.2026 in Brüssel eine europäische Selbstverpflichtung gegen E-Bike-Tuning unterzeichnet.
  • Die Verbände fordern, den Handel mit Tuning-Kits zu unterbinden und gezielt gegen meist importierte illegale E-Bikes vorzugehen.
  • Erfüllt ein Elektrorad die Merkmale in § 1 Abs. 3 StVG nicht mehr, ist es ein Kraftfahrzeug; wer es ohne die nötige Fahrerlaubnis (Klasse B schließt AM ein) oder ohne Versicherung fährt, macht sich strafbar.
Inhalt
  1. Was die Verbände verlangen
  2. Wo das Gesetz die Linie zieht
  3. Welche Pflichten dann gelten
  4. Warum die Branche das Thema jetzt setzt

Die deutschen Fahrradverbände ZIV und Zukunft Fahrrad haben nach ihrer gemeinsamen Mitteilung vom 30.09.2026 in Brüssel eine europäische Selbstverpflichtung gegen E-Bike-Tuning unterzeichnet und fordern Kontrollen des Handels mit Tuning-Kits. Neu ist der Anlass, nicht die Rechtslage: Erfüllt ein Elektrorad die Merkmale in § 1 Abs. 3 StVG nicht mehr, ist es ein Kraftfahrzeug, und dafür gelten Pflichten, die beim Pedelec entfallen.

Was die Verbände verlangen#

Den Rahmen setzt der europäische Dachverband European Cycling Industries (ECI). Er hat nach Angaben der beiden Verbände eine Selbstverpflichtung der Branche, ein Positionspapier und ein Manifest für einen sicheren und regelkonformen E-Bike-Markt veröffentlicht. ZIV und Zukunft Fahrrad haben die Selbstverpflichtung unterschrieben und planen eine deutsche Variante sowie ein gemeinsames Maßnahmenbündel gegen illegale E-Bikes.

An erster Stelle ihrer politischen Forderungen stehen zwei Punkte: Der unkontrollierte Handel mit Tuning-Kits soll unterbunden werden, und Polizei, Zoll und Marktaufsicht sollen gezielt gegen meist importierte illegale E-Bikes vorgehen. Das Positionspapier beschreibt außerdem, was die Verbände als Stand der Technik beim Manipulationsschutz ansehen. Die Anhänge nennen Maßnahmen, die Hersteller umsetzen sollen. Überwachungsbehörden sollen damit beurteilen können, ob ein System tatsächlich manipulationssicher ist.

Das sind Positionen von Interessenvertretungen. ZIV-Geschäftsführer Burkhard Stork sagt, ein getuntes Fahrzeug verliere seinen Status als Pedelec (in der Mitteilung: EPAC) und damit auch seine Zulassung. Gemeint ist die Einstufung: Ein Pedelec braucht selbst keine Zulassung, ein Kraftfahrzeug dagegen eine Genehmigung, wie der Abschnitt zu den Pflichten unten zeigt. Zahlen dazu, wie viele Räder in Deutschland verändert sind, nennt die Mitteilung nicht. Beide Verbände haben denselben Text veröffentlicht; er zählt hier als eine Quelle.

Wo das Gesetz die Linie zieht#

Das Straßenverkehrsgesetz setzt für Elektroräder feste Grenzen. Ein Rad bleibt nur dann vom Kraftfahrzeugrecht ausgenommen, wenn der Motor dauerhaft höchstens 0,25 Kilowatt leistet und die Unterstützung spätestens bei 25 km/h endet. Wie diese Grenzen im Einzelnen zusammenspielen, erklärt der Hintergrund zu Pedelec, S-Pedelec und E-Bike; welche Modelle mit Unterstützung bis 25 km/h angeboten werden, zeigt die Pedelec-Seite der Modelldatenbank.

Was danach nicht mehr unter die Ausnahme fällt, ist nach § 1 Abs. 2 StVG ein Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird, also ein Kraftfahrzeug. Der Wortlaut beschreibt Eigenschaften des Fahrzeugs, nicht die Absicht der Fahrerin oder des Fahrers.

Welche Pflichten dann gelten#

Die folgenden Vorschriften gelten nach ihrem Wortlaut für Kraftfahrzeuge allgemein. Welche Einstufung ein bestimmtes Fahrzeug im Einzelfall hat, hängt von Bauart und Ausstattung ab, und dazu berät diese Seite nicht.

Am Anfang steht die Fahrerlaubnis: Wer ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr lenkt, braucht sie grundsätzlich (§ 4 Abs. 1 FeV). Welche Klasse nötig ist, hängt vom Fahrzeug ab; wer die Klasse B hat, darf nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV auch Fahrzeuge der Klasse AM führen. Ohne sie droht nach § 21 Abs. 1 StVG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Wer es fahrlässig tut, riskiert bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe (§ 21 Abs. 2 StVG). Die Vorschrift trifft auch Halter, die das Fahren ohne Fahrerlaubnis zulassen.

Dazu kommt die Bauartgenehmigung. Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge wie Kleinkrafträder (§ 3 Abs. 3 FZV) dürfen nur in Betrieb gehen, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung haben (§ 4 Abs. 1 FZV).

Schließlich die Versicherung: Halter eines Kraftfahrzeugs müssen nach § 1 PflVG eine Haftpflichtversicherung abschließen. Den Gebrauch eines unversicherten Fahrzeugs verbietet § 6 Abs. 1 PflVG, und § 30 Abs. 1 PflVG bedroht ihn mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Ob im Schadensfall eine bestehende private Haftpflicht- oder Hausratversicherung zahlt, regeln die Bedingungen des jeweiligen Vertrags. Der ZIV nennt auf seiner Informationsseite zum Tuning als mögliche Folgen unter anderem den Verlust des Privathaftpflicht-Schutzes, den Verlust von Gewährleistungsansprüchen und eine Teilschuld bei Unfällen. Das ist die Darstellung des Verbands, keine Rechtsauskunft; ob es im Einzelfall so kommt, hängt von Vertrag und Hergang ab. Was ein S-Pedelec rechtlich verlangt und was das Versicherungskennzeichen kostet, beschreibt der Ratgeber zum S-Pedelec.

Die Brüsseler Erklärung ist nicht der erste Anlauf. Nach dem ZIV arbeiten Hersteller und Verbände seit 2017 gegen das Tuning, und seit 2021 gibt es die Initiative „Companies against Tampering“ des europäischen Dachverbands CONEBI, der sich Unternehmen per Unterschrift anschließen können.

Warum die Branche das Thema jetzt setzt#

Die Verbände verweisen auf die Größe des Marktes: In Deutschland waren 2025 mehr als die Hälfte der verkauften Fahrräder E-Bikes, der Bestand übersteigt 17 Millionen. Nach den Marktdaten des ZIV vom 11.03.2026 waren es für 2025 rund 17,2 Millionen. Wer legal gebaute Räder herstellt, trägt nach Darstellung der Verbände die Kosten für Prüfung, Zertifizierung und Dokumentation und konkurriert mit Produkten, bei denen sie nicht anfallen.

Das Manifest des ECI weitet den Blick über das Tuning hinaus auf nicht konforme Produkte insgesamt. Sie erreichen Verbraucher nach Darstellung der Verbände vor allem über Online-Marktplätze, auf denen Anbieter von außerhalb der EU direkt verkaufen, ohne dass ein Verantwortlicher in der EU feststeht. Als mögliche Abhilfe verweisen sie auf das künftige Europäische Produktgesetz sowie auf zwei EU-Regelwerke, die gerade umgesetzt werden: die Produktsicherheitsverordnung und das Gesetz über digitale Dienste.

Wenn du ein gebrauchtes Pedelec kaufst, ändert die Brüsseler Erklärung vorerst nichts: Entscheidend bleiben die Merkmale im Gesetz, und woran du sie im Datenblatt erkennst, beschreibt der Hintergrund zu den drei Grenzen. Wann die deutsche Fassung der Selbstverpflichtung vorliegt, sagt die Mitteilung nicht; sie spricht von Planung, ein Datum nennt sie nicht.

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