Kindersitz oder Anhänger: Wen du auf dem E-Bike mitnimmst
7 JahreAltersgrenze bei Kindersitz und Anhänger
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 21 Abs. 3 StVO dürfen Kinder bis zu 7 Jahren in einem Kindersitz auf einem Fahrrad mitfahren, wenn Speichenschutz vorhanden ist und die fahrende Person mindestens 16 Jahre alt ist.
- In einem Anhänger für Kinder dürfen bis zu zwei Kinder bis zu 7 Jahren mitfahren; die Altersgrenze gilt nicht für ein behindertes Kind.
- Auf einem S-Pedelec ist die Beförderung von Kindern im Kindersitz oder im Anhänger laut Verbraucherzentrale nicht erlaubt; § 21 Abs. 3 StVO spricht von Fahrrädern.
Inhalt
Wer ein Kind mit dem Pedelec mitnehmen will, sucht meist zuerst nach einem Kindersitz und stößt dann auf die Frage, ob stattdessen ein Anhänger oder ein Lastenrad besser passt. Rechtlich beantwortet das ein einziger Absatz der Straßenverkehrs-Ordnung: § 21 Abs. 3 StVO. Er regelt Kindersitz, Anhänger und das für Personen gebaute Rad getrennt und setzt eine Altersgrenze von 7 Jahren, aber nur für Sitz und Anhänger.
Kindersitz: bis 7 Jahre, mit Schutz vor den Speichen#
Kinder bis zum siebten Geburtstag dürfen im Sitz mitfahren, vorausgesetzt, am Lenker sitzt jemand ab 16 Jahren und das Rad hat besondere Kindersitze. Zusätzlich verlangt die Norm einen Schutz, damit die Füße nicht in die Speichen geraten, etwa eine Radverkleidung oder eine gleich wirksame Vorrichtung. Ein Sitz allein genügt also nicht, der Schutz am Laufrad gehört nach dem Wortlaut der Norm dazu.
Auch die Verbraucherzentrale nennt in ihrem Pedelec-Ratgeber 7 Jahre als Grenze für Kinder in einem geeigneten Sitz.
Anhänger: höchstens zwei Kinder#
Wer zieht, kann bis zu zwei Kinder unter dem siebten Geburtstag mitnehmen, sofern der Anhänger für Kinder eingerichtet ist. Auch hier muss die fahrende Person mindestens 16 sein. Für ein behindertes Kind gilt die Altersgrenze von 7 Jahren nicht.
| Fall | Voraussetzung nach § 21 Abs. 3 StVO |
|---|---|
| Kindersitz auf dem Rad | Kind bis 7 Jahre, besonderer Sitz, Speichenschutz, fahrende Person ab 16 |
| Anhänger | bis zu zwei Kinder bis 7 Jahre, Anhänger für Kinder eingerichtet, fahrende Person ab 16 |
| Rad für Personenbeförderung | Rad dafür gebaut und eingerichtet, fahrende Person ab 16 |
Quelle: § 21 Abs. 3 StVO, abgerufen am 07.10.2026; die Tabelle gibt den Inhalt mit eigenen Worten wieder, maßgeblich ist der Gesetzestext.
Lastenrad: Die Bauart entscheidet#
Der erste Satz des Absatzes regelt etwas anderes. Wer mindestens 16 ist, darf auf einem Rad andere Menschen mitnehmen, wenn das Rad auch für die Personenbeförderung gebaut und eingerichtet wurde. Dieser Satz knüpft an die Bauart des Rades an, nicht an das Alter der mitfahrenden Person. Bei einem Lastenrad kommt es deshalb darauf an, ob es dafür gebaut und eingerichtet ist. Was der Hersteller dafür vorsieht, steht in Datenblatt und Betriebsanleitung, nicht im Gesetz.
Einen Anhaltspunkt für die Größenordnung liefert die Modelldatenbank: Sie führt 87 Lastenräder von 18 Herstellern, bei 74 davon nennt die Quelle ein zulässiges Gesamtgewicht, und die Angaben reichen von 150 bis 250 Kilogramm (Stand 01.10.2026). Was in dieses Gewicht eingerechnet ist, legt jeder Hersteller selbst fest. Der Datenvergleich zu Lastenrädern zeigt, wie sich die Werte verteilen und wo der Vergleich endet.
S-Pedelec: Absatz 3 gilt nur für Fahrräder#
Ein Pedelec mit Unterstützung bis 25 km/h und höchstens 0,25 Kilowatt Nenndauerleistung ist kein Kraftfahrzeug (§ 1 Abs. 3 StVG). Ein S-Pedelec unterstützt bis 45 km/h und liegt außerhalb dieser Ausnahme. Absatz 3 spricht aber von Fahrrädern. Die Verbraucherzentrale schreibt ausdrücklich, dass Kinder auf S-Pedelecs weder im Sitz noch im Anhänger befördert werden dürfen. Wie der Fall bei einem einzelnen Fahrzeug zu bewerten ist, klärt im Zweifel die Zulassungsstelle oder eine Rechtsberatung; die Pflichten des S-Pedelecs insgesamt erklärt der Artikel zu Fahrerlaubnis und Kennzeichen.
Was die Norm offenlässt#
Der Absatz nennt weder eine Gewichtsgrenze für Kinder noch eine Prüfnorm für Sitze und Anhänger. Wer ein Rad kauft, um Kinder zu fahren, sollte vor dem Kauf im Datenblatt nachsehen, ob der Hersteller Kindersitze oder einen Anhänger ausdrücklich freigibt, und die Antwort schriftlich festhalten. Eine individuelle Rechtsauskunft ersetzt dieser Text nicht.



