Fahrradstraße: Pedelec ja, S-Pedelec nur mit Zusatzzeichen
30 km/hHöchsttempo in der Fahrradstraße
Das Wichtigste in Kürze
- In der Fahrradstraße (Zeichen 244.1) gilt höchstens 30 km/h; Radfahrende dürfen nebeneinander fahren und weder gefährdet noch behindert werden.
- Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf nur hinein, wenn ein Zusatzzeichen es erlaubt; das S-Pedelec zählt als Kraftfahrzeug, das Pedelec bis 25 km/h als Fahrrad.
- Baden-Württemberg hat 2018 das Zusatzzeichen „S-Pedelecs frei“ unter Zeichen 244.1 zugelassen; ob eine Straße es trägt, entscheidet die Behörde vor Ort.
Inhalt
Wer in eine Fahrradstraße einbiegt, folgt einem Schild mit der Nummer 244.1, das mehr regelt, als der Name erwarten lässt: Für alle gilt höchstens 30 km/h, Radfahrende dürfen nebeneinander fahren und niemand darf sie gefährden oder behindern. Unklar ist vielen Pedelec-Fahrenden, ob das auch für ihr Rad gilt. Die Antwort hängt an der Klasse: Ein Pedelec bis 25 km/h ist ein Fahrrad, ein S-Pedelec nicht.
Wer darf überhaupt hinein?#
Die Regel steht in der Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung unter laufender Nummer 23. Danach ist die Fahrradstraße dem Radverkehr vorbehalten. Anderer Fahrzeugverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter nach der eKFV) dürfen sie nur nutzen, wenn ein Zusatzzeichen das erlaubt; die freigegebenen Verkehrsarten können auf einem Zusatzzeichen gemeinsam stehen. Das Überqueren an einer Kreuzung, um die weiterführende Straße zu erreichen, bleibt dem anderen Fahrzeugverkehr gestattet.
Ein Pedelec gehört zum Radverkehr, weil es nach § 1 Abs. 3 StVG kein Kraftfahrzeug ist, solange die Unterstützung die dort genannten Grenzen einhält. Welche das sind, erklärt der Hintergrund zu den drei Grenzen im Straßenverkehrsgesetz. Der Verkehrssicherheitsrat DVR schreibt, Pedelecs seien in Deutschland den Fahrrädern gleichgestellt.
Wie schnell und wie nah darf man fahren?#
Nach Nummer 23 Ziffer 2 darf der Fahrverkehr höchstens 30 km/h fahren. Radfahrende dürfen dabei nicht gefährdet und nicht behindert werden; reicht Tempo 30 dafür nicht, muss der Kraftfahrzeugverkehr noch langsamer werden. Ziffer 3 erlaubt ausdrücklich das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern.
Das ist mehr als die Grundregel. § 2 Abs. 4 StVO erlaubt es auf gewöhnlichen Straßen nur, solange der Verkehr dadurch nicht behindert wird; sonst heißt es hintereinander fahren. Eine eigene Vorrangregel schafft das Zeichen dagegen nicht: Ziffer 4 verweist für die Fahrbahnbenutzung und die Vorfahrt auf die übrigen Vorschriften. Wer an einer Kreuzung Vorfahrt hat, bestimmen also Beschilderung und allgemeine Regeln, nicht die Fahrradstraße.
Und das S-Pedelec?#
Setzt der Motor bis 45 km/h nach, ist das Rad ein Kraftfahrzeug. Der DVR nennt S-Pedelecs Kleinkrafträder und hält fest, dass sie keine Radinfrastruktur nutzen dürfen, es sei denn, die Behörden haben es ausnahmsweise erlaubt und ausgewiesen. Mit dem Wortlaut der Anlage 2 zusammengelesen heißt das: Ohne passendes Zusatzzeichen gehört das S-Pedelec nicht in die Fahrradstraße, auch wenn es äußerlich einem Pedelec gleicht. Eine Auslegung im Einzelfall ersetzt das nicht; wer unsicher ist, fragt die örtliche Straßenverkehrsbehörde.
Möglich ist die Freigabe trotzdem. Das Zusatzzeichen 1022-12 schließt nach dem DVR S-Pedelecs ein, alle anderen Zusatzzeichen des Katalogs mit „Mofas“ oder „E-Bikes“ nicht. In Baden-Württemberg gibt es darüber hinaus eine eigene Lösung: Das dortige Verkehrsministerium stimmte am 21.09.2018 dem Zusatzzeichen „S-Pedelecs frei“ ausdrücklich auch in Verbindung mit Zeichen 244.1 zu. Ob eine bestimmte Straße es erhält, prüft die Behörde vor Ort und berücksichtigt dabei unter anderem Verkehrsstärke, Verkehrszusammensetzung, Geschwindigkeitsniveau und Breite der Verkehrsfläche. Der DVR will Fahrradstraßen und Fahrradzonen, auf denen der Kfz-Verkehr ohnehin nicht zugelassen ist, im Einzelfall nach Prüfung auch für S-Pedelecs öffnen; das ist eine Forderung des Verbands vom 17.10.2024, keine geltende Rechtslage.
Was ändert die Fahrradzone?#
Die Fahrradzone mit Zeichen 244.3 folgt denselben Grundsätzen: Radverkehr frei, anderer Fahrzeugverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge nur mit Zusatzzeichen, ebenfalls 30 km/h. Anders als bei der Straße nennt die Anlage 2 hier beim Nebeneinanderfahren neben den Fahrrädern auch die E-Scooter.
Die Modelldatenbank führt 38 S-Pedelecs, 2 Prozent der 1.662 Modelle (Stand 01.10.2026). Die Datenbank bildet die erfassten Hersteller ab, nicht den Markt; sie zeigt aber, dass es für die Klasse bislang wenige Modelle gibt. Was die Klasse sonst an Pflichten mitbringt, steht im Überblick zum S-Pedelec-Kauf.
Wer ein S-Pedelec fährt und eine Fahrradstraße in der Route hat, sucht deshalb unter dem Zeichen 244.1 das Zusatzzeichen; fehlt es, ist nach dem Wortlaut der Anlage 2 eine andere Route zu wählen.
Quellen und Datenstand (6)
Quellen
- StVO, Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1), lfd. Nr. 23 und 24.1: Zeichen 244.1 und 244.3 (gesetze-im-internet.de, abgerufen 02.10.2026)
- § 2 StVO, Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (gesetze-im-internet.de, abgerufen 02.10.2026)
- § 1 StVG, Zulassung (gesetze-im-internet.de, abgerufen 02.10.2026)
- DVR, Beschluss „Freigabe von Verkehrsflächen für S-Pedelecs“ (17.10.2024)
- Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Zustimmung zur Aufstellung von Zusatzzeichen (Schreiben vom 21.09.2018)
- Modelldatenbank Pedelec Kompass, Datenblätter von Hersteller und Handel (Stand 01.10.2026)



