Wer haftet beim Fahrradunfall mit Pedelec oder S-Pedelec?
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Pedelec mit höchstens 0,25 kW Nenndauerleistung und Unterstützung bis 25 km/h ist nach § 1 Abs. 3 StVG kein Kraftfahrzeug; für Schäden haftet, wer sie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht (§ 823 BGB).
- Beim S-Pedelec haftet der Halter nach § 7 StVG auch ohne Verschulden, ausgeschlossen ist das nur bei höherer Gewalt; der Fahrer haftet nach § 18 StVG, außer er hat den Schaden nicht verschuldet.
- Schäden, die du mit dem Pedelec anderen zufügst, deckt laut Verbraucherzentrale eine Privathaftpflichtversicherung; für das S-Pedelec ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung Pflicht.
Inhalt
Wer nach einem Unfall mit dem Elektrorad für den Schaden aufkommt, hängt zuerst an einer Frage: Ist das Rad rechtlich ein Fahrrad oder ein Kraftfahrzeug? Beim Pedelec haftet nach § 823 BGB, wer einen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Beim S-Pedelec kommt die Haftung des Halters nach § 7 StVG hinzu, und die setzt kein Verschulden voraus. Dieser Hintergrund stellt die Normen nebeneinander und zeigt, welche Versicherung jeweils eintritt. Eine Rechtsberatung für deinen Fall ersetzt er nicht.
Fahrrad oder Kraftfahrzeug: die Grenze im Straßenverkehrsgesetz#
Ein Elektrorad ist nach § 1 Abs. 3 StVG kein Kraftfahrzeug, wenn sein Motor höchstens 0,25 kW Nenndauerleistung hat und die Unterstützung bei 25 km/h endet, ebenso, sobald du aufhörst zu treten. Eine Schiebehilfe bis 6 km/h ändert daran nichts. Für solche Räder gelten die Vorschriften über Fahrräder, auch bei der Haftung.
Das S-Pedelec unterstützt bis 45 km/h. Die Verbraucherzentrale ordnet es als Kraftfahrzeug der Klasse L1e-B ein, mit Betriebserlaubnis, Versicherungskennzeichen und Fahrerlaubnis der Klasse AM. Wie die drei Grenzen im Gesetz zusammenspielen, erklärt der Hintergrund zur Abgrenzung von Pedelec und Kraftfahrzeug; welche Pflichten beim Kauf eines schnellen Modells dazukommen, steht im Artikel zum S-Pedelec. Die Modelle dieser Klasse führt die Modelldatenbank gesammelt unter S-Pedelecs. Was gilt, wenn jemand den Motor eines Pedelecs verändert, beschreibt der Artikel über getunte E-Bikes.
Welche Norm in welcher Lage gilt#
| Lage | Norm | Voraussetzung der Haftung |
|---|---|---|
| Du verursachst mit dem Pedelec einen Schaden | § 823 Abs. 1 BGB | Vorsatz oder Fahrlässigkeit |
| Mit dem S-Pedelec entsteht ein Schaden, Halter | § 7 Abs. 1 StVG | kein Verschulden nötig; ausgeschlossen bei höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) |
| Mit dem S-Pedelec entsteht ein Schaden, Fahrer | § 18 Abs. 1 StVG | ausgeschlossen, wenn der Fahrer den Schaden nicht verschuldet hat |
| Ein Auto verletzt dich auf dem Rad | § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 StVG | Halter ohne Verschulden, Fahrer bei Verschulden |
| Du hast den Unfall mitverursacht | § 254 Abs. 1 BGB | Ersatz richtet sich danach, wer den Schaden vorwiegend verursacht hat |
Quelle: Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 05.10.2026; eigene Zusammenstellung, keine vollständige Darstellung aller Anspruchsgrundlagen.
Mit dem Pedelec zählt das Verschulden#
Fährst du mit dem Pedelec in ein parkendes Auto oder stößt du jemanden um, haftest du wie jede Radfahrerin und jeder Radfahrer: Ersatz schuldet nach § 823 Abs. 1 BGB, wer Körper, Gesundheit oder Eigentum eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig und widerrechtlich verletzt. Ohne Verschulden keine Haftung nach dieser Norm. Der Motor allein macht aus dem Pedelec also keine Gefahrenquelle mit eigener Haftung.
Eine Pflichtversicherung wie beim Auto gibt es für das Pedelec nicht: Das Pflichtversicherungsgesetz erfasst ein Rad mit elektrischem Hilfsantrieb nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 PflVG nur, wenn es nach dem Straßenverkehrsgesetz als Kraftfahrzeug gilt. Die Verbraucherzentrale nennt als Beispiel das beschädigte parkende Auto, dessen Reparatur du zahlen musst, und verweist auf die Privathaftpflicht: Sie greift auch, wenn du auf dem Pedelec einen Schaden verursachst. Die Verbraucherzentrale hält eine Privathaftpflicht für alle für ratsam und rät, Versicherungssummen und Bedingungen mit dem eigenen Rad abzugleichen. Den Diebstahlschutz über Hausrat oder Fahrradversicherung behandelt der Artikel zur Versicherung des E-Bikes.
Beim S-Pedelec haftet der Halter auch ohne Schuld#
Mit dem S-Pedelec gilt das Straßenverkehrsgesetz für Kraftfahrzeuge. Wird beim Betrieb ein Mensch verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt, muss der Halter nach § 7 Abs. 1 StVG den Schaden ersetzen. Auf Verschulden kommt es dabei nicht an. Ausgeschlossen ist die Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG nur, wenn höhere Gewalt den Unfall verursacht hat.
Daneben haftet der Fahrer nach § 18 Abs. 1 StVG. Er kann sich aber entlasten, wenn der Schaden nicht auf sein Verschulden zurückgeht. Fährst du dein eigenes S-Pedelec, bist du meist beides, Halter und Fahrer. Sind mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, etwa S-Pedelec und Auto, verweist § 18 Abs. 3 StVG für das Verhältnis der Beteiligten untereinander auf § 17 StVG.
Damit diese Haftung gedeckt ist, muss der Halter nach § 1 PflVG eine Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten. Den Nachweis liefert beim S-Pedelec das Versicherungskennzeichen, das laut Verbraucherzentrale für ein Verkehrsjahr von März bis Februar gilt. Der Versicherer zahlt Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die anderen entstehen, und wehrt unbegründete Forderungen ab. Für Diebstahl und einige weitere Schäden nennt die Verbraucherzentrale die Teilkasko als mögliche Ergänzung.
Wenn ein Auto dich auf dem Rad trifft#
Für dich als Verletzten wirkt die Halterhaftung andersherum. Erfasst dich ein Auto, haftet dessen Halter nach § 7 Abs. 1 StVG, ohne dass du ihm ein Verschulden nachweisen musst; der Fahrer haftet zusätzlich nach § 18 Abs. 1 StVG, wenn er den Unfall verschuldet hat. Das gilt, egal ob du ein Pedelec oder ein Fahrrad ohne Motor fährst.
Hast du den Unfall mitverursacht, etwa durch einen eigenen Fahrfehler, wird gewichtet: Nach § 254 Abs. 1 BGB hängen Ersatzpflicht und Umfang davon ab, wer den Schaden vorwiegend verursacht hat. Wie die Anteile verteilt werden, entscheidet sich am einzelnen Unfall. Wie viele Pedelec-Unfälle tödlich enden und wen sie treffen, zeigt die amtliche Unfallstatistik.
Die Schwelle, an der sich all das umkehrt, liegt bei 25 km/h Unterstützung und 0,25 kW Nenndauerleistung. Darunter fährst du ein Fahrrad und haftest für eigenes Verschulden, darüber ein Kraftfahrzeug mit Halterhaftung und Pflichtversicherung. Ob im Einzelfall gehaftet wird und in welcher Höhe, klären Versicherer und, wenn es strittig bleibt, Gerichte; Rat in Versicherungsfragen bieten unter anderem die Verbraucherzentralen.
Quellen und Datenstand (8)
Quellen
- § 823 BGB, Schadensersatzpflicht (gesetze-im-internet.de, abgerufen 05.10.2026)
- § 254 BGB, Mitverschulden (gesetze-im-internet.de, abgerufen 05.10.2026)
- § 1 StVG, Zulassung und Abgrenzung zum Fahrrad (gesetze-im-internet.de, abgerufen 05.10.2026)
- § 7 StVG, Haftung des Halters (gesetze-im-internet.de, abgerufen 05.10.2026)
- § 18 StVG, Ersatzpflicht des Fahrzeugführers (gesetze-im-internet.de, abgerufen 05.10.2026)
- § 1 PflVG, Versicherungspflicht (gesetze-im-internet.de, abgerufen 05.10.2026)
- § 1a PflVG, Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de, abgerufen 05.10.2026)
- Verbraucherzentrale, Pedelecs: Welcher Versicherungsschutz ist notwendig? (Stand 18.03.2026)



