Bußgeldkatalog Fahrrad: Handy kostet 55, Rotlicht 60 Euro
100 €Rotphase über 1 Sekunde, Radfahrende
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bußgeldkatalog nennt für das Benutzen eines elektronischen Geräts beim Radfahren einen Regelsatz von 55 Euro (Nr. 246.4); beim Führen eines Fahrzeugs allgemein sind es 100 Euro.
- Rotes Licht missachten kostet Radfahrende 60 Euro, bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase 100 Euro, mit Gefährdung 100 beziehungsweise 160 Euro (Nr. 132a).
- Für Kraftfahrzeuge nennt der Katalog bei Rot andere Sätze (90 Euro, bei mehr als 1 Sekunde 200 Euro und ein Monat Fahrverbot); ein S-Pedelec ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des StVG.
Inhalt
Wer auf dem Rad aufs Handy schaut, zahlt nach dem Bußgeldkatalog 55 Euro, wer bei Rot über die Ampel fährt, 60 Euro. Das sind Regelsätze für den Normalfall, sie steigen, wenn jemand gefährdet wird oder die Rotphase schon länger dauert. Die Zahlen stammen aus der Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) in der Fassung, die gesetze-im-internet.de am 08.10.2026 anzeigt.
Was kostet das Handy am Lenker?#
§ 23 Abs. 1a StVO erlaubt ein elektronisches Gerät nur, wenn die fahrende Person es weder aufnimmt noch hält und entweder Sprachsteuerung nutzt oder nur kurz hinschaut. Der Katalog führt unter Nr. 246 zwei Zeilen: 100 Euro „beim Führen eines Fahrzeugs“ und 55 Euro „beim Radfahren“.
Kopfhörer kommen in dieser Norm nicht vor. Wohl aber verpflichtet § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO die fahrende Person dafür zu sorgen, dass Sicht und Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt werden; der Katalog sieht dafür in Nr. 107.1 einen Regelsatz von 10 Euro vor. Ob ein bestimmter Kopfhörer das Gehör im Sinne der Norm beeinträchtigt, lässt sich der Tabelle nicht entnehmen.
Was kostet eine rote Ampel?#
Wer ein Rad fährt, hat nach § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Wo es besondere Signale für den Radverkehr gibt, gelten diese. Der Katalog unterscheidet in Nr. 132a bei Radfahrenden sechs Sätze:
| Verstoß | Regelsatz |
|---|---|
| Rot missachtet | 60 € |
| – mit Gefährdung | 100 € |
| – mit Sachbeschädigung | 120 € |
| Rotphase schon länger als 1 Sekunde | 100 € |
| – mit Gefährdung | 160 € |
| – mit Sachbeschädigung | 180 € |
Quelle: Anlage zur BKatV, Nr. 132a, abgerufen am 08.10.2026; die Tabelle gibt die Zeilen mit eigenen Worten wieder, maßgeblich ist der Verordnungstext.
Eine Sekunde ist damit die Schwelle, an der aus 60 Euro 100 Euro werden. Ein Fahrverbot nennt der Katalog in diesen Zeilen nicht.
Radweg, Einbahnstraße, Gehweg: Welche Zeilen gelten?#
Weitere Verstöße, die Radfahrende betreffen, stehen verteilt im Katalog:
| Verstoß | Nr. | Regelsatz |
|---|---|---|
| Radweg mit Zeichen 237, 240 oder 241 nicht benutzt | 7.1 | 20 € |
| Gehweg, Seitenstreifen oder Grünanlage vorschriftswidrig benutzt (gilt für alle Fahrzeuge) | 2 | 55 € |
| – mit Behinderung / Gefährdung / Sachbeschädigung | 2.1 bis 2.3 | 70 € / 80 € / 100 € |
| Einbahnstraße (Zeichen 220) entgegen der Richtung befahren, als Radfahrer | 139.2 | 20 € |
| Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) beim Radfahren missachtet | 143 | 20 € |
| Fahrrad mit Verstoß gegen die Vorschriften zur Klingel in Betrieb genommen | 229 | 15 € |
| Fahrrad mit Verstoß gegen die Vorschriften zur Beleuchtung in Betrieb genommen | 230 | 20 € |
Quelle: Anlage zur BKatV, abgerufen am 08.10.2026; Auswahl, nicht vollständig.
Beim Radweg lohnt der Blick in die Norm hinter der Zeile. Nach § 2 Abs. 4 StVO besteht eine Pflicht, einen Radweg zu benutzen, nur dort, wo Zeichen 237, 240 oder 241 sie anordnen; rechte Radwege ohne diese Zeichen dürfen benutzt werden. Ein linker Radweg ohne Zeichen darf nur mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ befahren werden. Wer ihn trotzdem nutzt, fällt unter Nr. 2 des Katalogs (55 Euro), nicht unter Nr. 7.1.
Die Auswahl folgt einem Kriterium: Es sind Zeilen, die ausdrücklich Radfahrende oder Fahrräder nennen, plus der Gehweg-Satz, weil er im Radalltag häufig vorkommt. Die übrigen Nummern des Katalogs betreffen überwiegend Kraftfahrzeuge.
Und auf dem S-Pedelec?#
Für ein Pedelec bis 25 km/h und 0,25 Kilowatt Nenndauerleistung gilt: Es ist kein Kraftfahrzeug, und nach § 1 Abs. 3 StVG sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden. Die Zeilen für Radfahrende passen also auf diese Räder. Auf S-Pedelecs trifft die Ausnahme nicht zu, sie gelten als Kraftfahrzeuge.
Der Katalog trennt bei Rot ausdrücklich zwischen „Kfz-Führer“ (Nr. 132) und „Radfahrer“ (Nr. 132a). Die Kfz-Zeile nennt 90 Euro, bei Rotphase von mehr als 1 Sekunde 200 Euro und dazu einen Monat Fahrverbot. Beim Gerät am Steuer steht dem „beim Radfahren“-Satz von 55 Euro der Satz von 100 Euro für das Führen eines Fahrzeugs gegenüber. Welche Zeile eine Bußgeldstelle bei einem S-Pedelec anwendet, regelt der Katalog nicht ausdrücklich; der Begriff „Kfz-Führer“ in Nr. 132 spricht allerdings dafür, dass diese Zeile greift. Wie sich das auf Führerschein und Versicherungskennzeichen auswirkt, erklärt der Artikel zu den Pflichten beim S-Pedelec; wo die Grenze zum Kraftfahrzeug verläuft, zeigt der Beitrag zu den drei Grenzen.
Was die Tabelle nicht sagt#
Die Regelsätze gelten für fahrlässig begangene Verstöße; so heißt der erste Abschnitt des Katalogs. Der Katalog ist ein Maßstab für die Behörde, keine Rechnung: Im Einzelfall kommt es auf die Umstände an, und auf Zusatzkosten oder Folgen außerhalb des Katalogs geht diese Übersicht nicht ein. Für den konkreten Fall ist die Bußgeldstelle oder eine Rechtsberatung der richtige Ansprechpartner.
Quellen und Datenstand (5)
Quellen
- Anlage zur BKatV, Bußgeldkatalog (gesetze-im-internet.de, abgerufen 08.10.2026)
- § 23 StVO, Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (gesetze-im-internet.de, abgerufen 08.10.2026)
- § 37 StVO, Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (gesetze-im-internet.de, abgerufen 08.10.2026)
- § 2 StVO, Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (gesetze-im-internet.de, abgerufen 08.10.2026)
- § 1 StVG, Zulassung (gesetze-im-internet.de, abgerufen 08.10.2026)



