Tempo 30: Was Behörden für Radfahrende anordnen dürfen

84 Streckenin der UDV-Studie zu Tempo 30
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 45 Abs. 1c StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden Tempo-30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an, besonders in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte.
- Für Tempo-30-Zonen, Lückenschlüsse bis 500 Meter und Abschnitte vor Schulen oder Kitas verlangt § 45 Abs. 9 StVO keine besondere Gefahrenlage.
- In 84 untersuchten Tempo-30-Abschnitten sank die Zahl der Unfälle mit Schwerverletzten und Getöteten laut UDV um mehr als die Hälfte; zu flächendeckendem Tempo 30 sagt die Studie nichts.
Inhalt
Ob auf deiner Strecke Tempo 30 gilt, entscheidet nicht die Gemeinde allein. Zuständig sind die Straßenverkehrsbehörden; die Gemeinde kann Anordnungen beantragen und muss bei Zonen ihr Einvernehmen geben. Die Grundlage steht in § 45 StVO. Die Unfallforschung der Versicherer (UDV) hat am 24.09.2026 eine Studie zu 84 Tempo-30-Abschnitten veröffentlicht und weist darauf hin, dass die novellierte Verordnung zusätzliche Möglichkeiten eröffnet, etwa an Schulwegen oder Zebrastreifen.
Wer darf Tempo 30 anordnen?#
Geht es um Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen und Streckenabschnitte beschränken (§ 45 Abs. 1 StVO). Dazu zählen auch Beschränkungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen und zur Bereitstellung angemessener Flächen für den Radverkehr. Wünscht eine Gemeinde eine solche Anordnung, stellt sie bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einen Antrag (Absatz 1j). Ein Tempolimit ist also kein Beschluss des Stadtrats, sondern eine Anordnung der Behörde, die der Rat anstoßen kann.
Zonen: Wo ein ganzes Gebiet auf 30 gesetzt wird#
Für Tempo-30-Zonen nennt Absatz 1c ausdrücklich Gebiete mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, daneben Wohngebiete. Die Behörde ordnet sie im Einvernehmen mit der Gemeinde an, innerhalb geschlossener Ortschaften. Zwei Grenzen sind eingebaut: Die Zone darf keine Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und keine weiteren Vorfahrtstraßen mit Zeichen 306 umfassen, und an den Kreuzungen innerhalb der Zone gilt grundsätzlich rechts vor links.
Absatz 1i regelt Fahrradzonen nach demselben Muster, wieder mit Blick auf Gebiete mit hoher Fahrradverkehrsdichte. Eine Fahrradzone darf sich nicht mit einer Tempo-30-Zone überschneiden. Wie Fahrradstraßen und -zonen für Pedelecs und S-Pedelecs gelten, erklärt der Artikel zur Fahrradstraße.
Einzelne Strecken: Wann keine besondere Gefahrenlage nötig ist#
Für Tempo 30 auf einer einzelnen Straße gilt die Regel aus Absatz 9: Beschränkungen des fließenden Verkehrs sind nur zulässig, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage schaffen, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt (Satz 3). Davon nimmt dieselbe Vorschrift mehrere Fälle aus, ohne dass die Behörde eine solche Gefahrenlage belegen muss:
| Fall | Was § 45 Abs. 9 StVO ausnimmt |
|---|---|
| Tempo-30-Zonen | nach Absatz 1c |
| Lückenschluss | kurze Strecken bis 500 Meter zwischen zwei Tempo-30-Strecken |
| Einrichtungen an Hauptstraßen | 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs und auf Vorfahrtstraßen im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen, Kitas, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, Schulen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen und Krankenhäusern |
| Radverkehr | Fahrradstraßen, Fahrradzonen, Schutzstreifen, Radfahrstreifen innerorts |
Quelle: § 45 Abs. 9 StVO, abgerufen am 07.10.2026; die Tabelle fasst den Inhalt mit eigenen Worten zusammen, maßgeblich ist der Gesetzestext.
Wo keiner dieser Fälle passt, bleibt die Hürde der erheblich erhöhten Gefahrenlage. Ob sie an einer bestimmten Straße erreicht ist, entscheidet die Behörde im Einzelfall; dieser Text nimmt das nicht vorweg.
Was die UDV-Studie zeigt, und was nicht#
Die UDV, eine Einrichtung des Gesamtverbands der Versicherer, hat 84 Tempo-30-Abschnitte auf 42 Hauptverkehrsstraßen in sechs Städten untersucht, die zwischen 2016 und 2021 eingerichtet wurden. Es waren Strecken bis 750 Meter zwischen großen Kreuzungen, auf denen zuvor Tempo 50 galt. Die Forschenden verglichen Unfalldaten aus drei Jahren vorher mit zwei bis drei Jahren nachher und werteten 2.428 Unfälle mit Personenschaden aus, davon 419 in den Tempo-30-Abschnitten.
Nach Angaben der UDV blieb in den Abschnitten jeder sechste Unfall mit Verunglückten aus, bei Schwerverletzten und Getöteten sank die Zahl um mehr als die Hälfte. Schwere Unfälle gingen für alle Verkehrsteilnehmenden zurück, auch für Radfahrende; die UDV nennt zudem Dooring-Unfälle und Alleinunfälle von Radfahrenden. Trotzdem bleiben 43 Prozent der schweren Unfälle bestehen.
Auffällig ist der Mechanismus. Gemessen wurde, dass sich nur etwa ein Viertel der Fahrenden an das Limit hielt; die Hälfte war schneller als 36 km/h, rund jeder Siebte sogar über 47 km/h. Die mittlere Geschwindigkeit sank kaum. Die UDV erklärt den Effekt mit der Signalwirkung des Schildes: Die Menschen führen zwar nicht viel langsamer, aber aufmerksamer. Messbare Verlagerungen in Nebenstraßen stellte die Studie nicht fest.
Die Grenze nennt die UDV selbst: Ob ein stadtweites oder flächendeckendes Tempo 30 ähnlich wirkt, lässt die Studie nach Angaben der UDV ausdrücklich offen. Sie betrifft außerdem nur Strecken, die gezielt an sensiblen oder komplexen Stellen angeordnet wurden, und die Zahlen stammen von einer Einrichtung der Versicherer, die gezielte Tempo-30-Abschnitte ausdrücklich fordert. Ob sich die Befunde auf andere Städte oder Straßentypen übertragen lassen, zeigt die Studie nicht.
Pedelec bis 25 km/h und das 30er-Schild#
Ein Pedelec unterstützt nach § 1 Abs. 3 StVG nur bis 25 km/h und mit höchstens 0,25 Kilowatt Nenndauerleistung. Oberhalb von 25 km/h treibt dich nur noch die eigene Kraft an; ein Tempo-30-Schild liegt knapp darüber. Die Modelldatenbank führt 1.624 Pedelec-Modelle mit Unterstützung bis 25 km/h (Stand 01.10.2026); sie bildet die erfassten Hersteller ab, nicht den gesamten Markt. Die Kriterien stehen auf der Methodik-Seite.
Wer für den eigenen Arbeitsweg Tempo 30 fordern will, wendet sich an die Gemeinde, die den Antrag bei der zuständigen Behörde stellen kann. Ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt davon ab, ob die Straße zu einem der Ausnahmefälle des Absatzes 9 gehört; wenn nicht, braucht es eine erheblich erhöhte Gefahrenlage, und an dieser Schwelle wird die Anordnung im Einzelfall entschieden.
Quellen und Datenstand (4)
Quellen
- § 45 StVO, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (gesetze-im-internet.de, abgerufen 07.10.2026)
- UDV, Medieninformation Tempo-30-Abschnitte (aktualisiert 24.09.2026, abgerufen 07.10.2026)
- § 1 StVG, Kraftfahrzeuge (gesetze-im-internet.de, abgerufen 07.10.2026)
- Pedelec Kompass, Methodik der Modelldatenbank



