Radschnellwege: Wer sie bezahlt und welche Kriterien gelten
75 %Bundesanteil im Regelfall, bis zu
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 5b Bundesfernstraßengesetz kann der Bund den Ländern bis Ablauf 2030 Finanzhilfen für Radschnellwege in Länder- und Kommunalbaulast geben; die Einzelheiten regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
- Die Verwaltungsvereinbarung nennt für die Förderung in der Regel bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten, in begründeten Einzelfällen bis zu 90 Prozent.
- Gefördert wird nur, was als Radschnellweg gilt: etwa vier Meter Breite bei Zweirichtungswegen, Prognose von mehr als 2.000 Radfahrten am Tag, in der Regel mindestens 10 Kilometer Länge und überwiegend Pendelverkehr.
Inhalt
Wer einen Radschnellweg bezahlt, ist nicht allein die Gemeinde: Der Bund kann den Ländern bis zum Ablauf des Jahres 2030 Finanzhilfen für den Bau geben, im Regelfall mit einem Fördersatz von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten. Voraussetzung ist, dass der Weg bestimmte Kriterien erfüllt, etwa eine Mindestlänge von in der Regel 10 Kilometern und mehr als 2.000 Radfahrten am Tag.
Was das Gesetz regelt und was nicht#
Die Grundlage ist § 5b des Bundesfernstraßengesetzes. Absatz 1 erlaubt Finanzhilfen für Radschnellwege in der Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände; die Hilfen laufen bis zum Ablauf des Jahres 2030. Absatz 4 überlässt die Details einer Verwaltungsvereinbarung, darunter die Verteilung der Mittel auf die Länder, den Eigenanteil und die Förderquote. Das Gesetz selbst nennt also weder Fördersätze noch eine Mindestlänge.
Diese Details stehen in der Verwaltungsvereinbarung Radschnellwege 2017–2030 zwischen Bund und Ländern. Die Fassung, die dieser Artikel auswertet, liegt auf dem Server des bayerischen Verkehrsministeriums; ob es spätere Änderungen gibt, belegt die Quelle nicht. Der Bund stellt die Mittel nach der Vereinbarung nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts bereit, ab dem Haushalt 2018 unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch den Haushaltsgesetzgeber.
Wann ein Weg als Radschnellweg zählt#
Als Radschnellweg gilt nach der Vereinbarung ein Verkehrsweg, dessen Ausbaustandard zügiges, sicheres und möglichst ungestörtes Radfahren erlaubt; das Pedelec ist dabei ausdrücklich eingeschlossen. Zum Standard gehören eine große Breite zum gefahrlosen Überholen, sichere und komfortable Knotenpunkte, die Trennung von anderen Verkehrsarten, geringe Steigungen und ein hochwertiger Belag. Zweirichtungswege sind in der Regel vier Meter breit, Einrichtungswege drei Meter.
Für die Förderung kommen weitere Bedingungen dazu:
- Der Weg hat eine eigene Verkehrsbedeutung, vor allem für Berufs- und Pendelverkehre, und dient nicht überwiegend touristischen Fahrten.
- Er hat ein hohes Radverkehrspotenzial; in der Regel liegt es vor, wenn eine Prognose mehr als 2.000 Radfahrten pro Tag im Querschnitt erwartet.
- Er ist allein oder als Teil einer Radschnellverbindung in der Regel mindestens 10 Kilometer lang.
- Der Träger der Straßenbaulast betreibt und unterhält ihn dauerhaft verkehrssicher, einschließlich Winterdienst.
Die Präambel nennt als Ziel, den Radverkehrsanteil bei Pendelverkehren mit Fahrtweiten bis zu rund 15 Kilometern zu erhöhen.
Was gefördert wird und wer zahlt#
Gefördert werden Neu-, Um- und Ausbau samt Planungsleistungen Dritter und Grunderwerb, außerdem Brücken oder Unterführungen, Umbauten von Knotenpunkten sowie Beleuchtung, Beschilderung und durchgehende farbliche Kennzeichnung. Verwaltungskosten außerhalb der Planung und Machbarkeitsstudien sind nicht förderfähig. Der Bund trägt in der Regel bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten, in begründeten Einzelfällen bis zu 90 Prozent; den übrigen Anteil bringen Land oder Gemeinde auf. Bis Ende 2030 muss die Förderquote im Durchschnitt aller geförderten Maßnahmen eines Landes bei höchstens 75 Prozent liegen, sonst sind Mittel zurückzuzahlen.
Die Bundesmittel sind nach einem festen Schlüssel auf die Länder verteilt. Er berücksichtigt den Anteil am CO2-Ausstoß des Straßenverkehrs zu 40 Prozent, den Anteil der Bevölkerung in Ballungsräumen zu 20 Prozent und den Anteil am Radverkehrsaufkommen zu 40 Prozent. Die größten Anteile:
| Land | Anteil an den Bundesmitteln |
|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | 22,3 % |
| Bayern | 16,7 % |
| Baden-Württemberg | 11,4 % |
| Niedersachsen | 10,6 % |
| Berlin und Hessen (je) | 6,5 % |
Quelle: Verwaltungsvereinbarung Radschnellwege 2017–2030, Artikel 1; das Saarland hat mit 0,7 Prozent den kleinsten Anteil.
So läuft der Antrag am Beispiel Bayern#
Antragsberechtigt sind laut bayerischem Verkehrsministerium Länder, Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse. In Bayern gehen Anträge über die Bezirksregierungen an das Ministerium und von dort an den Bund zur Genehmigung. Voraussetzung ist eine Absichtserklärung der beteiligten Baulastträger und eine Machbarkeitsstudie, die Förderkriterien, Kosten, Wirtschaftlichkeit und Zeitplan belegt. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Wie andere Länder das Verfahren organisieren, belegen die hier ausgewerteten Quellen nicht; maßgeblich bleiben der Wortlaut der Verwaltungsvereinbarung und die Förderstelle des jeweiligen Landes.
Antragsberechtigt sind damit nur die Träger, nicht Pendelnde selbst. Wie viele Menschen den Weg zur Arbeit schon mit dem Rad zurücklegen, zeigt das Datenstück zum Pendeln; welche Regeln für Radfahrende auf anderen Straßentypen gelten, erklärt der Hintergrund zur Fahrradstraße.
Offen ist, was nach 2030 kommt: Die Vereinbarung sieht vor, dass nach dem 31.12.2030 keine Finanzhilfen mehr zur Auszahlung angeordnet werden dürfen.
Quellen und Datenstand (3)
Quellen
- § 5b Bundesfernstraßengesetz, Finanzhilfen für Radschnellwege (gesetze-im-internet.de, abgerufen 06.10.2026)
- Verwaltungsvereinbarung Radschnellwege 2017–2030 (Bund und Länder), Fassung auf radverkehr.bayern.de (abgerufen 06.10.2026)
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Finanzhilfen Radschnellwege (abgerufen 06.10.2026)



